12.06.2011, 22:00
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Wir schreiben den 08. Juni im Jahre 2011, millionen Internetnutzer in ganz Europa wollen eine der meistbesuchtesten Webseiten besuchen...doch was ist das?
Die größte Streamingplatform der Welt ist gesperrt! Sie gehörte im Juni 2011 zu den 50 bestbesuchtesten Webseiten in Deutschland. Laut Angaben des Anbieters griffen monatlich im Durchschnitt 4 Mio. Nutzer auf diese Seite zu. Doch was führte zu dieser plötzlichen Sperrung?
Über Kino.to waren mehrere tausend Filme (22101), Serien (2644) und Dokus (7575) kostenlos und größtenteils in deutscher Sprache anzuschauen. Das Problem ist, dass Kino.to nicht die Einverständniserklärung der Urheber hatte, diese Filme dort anzubieten. Es handelte sich bei den Angaben nicht um verschiedene Filme, denn fast alle Filme und Serien-Episoden waren (zum Beispiel von verschiedenen Release Groups auf unterschiedlichen Streamhostern) als so genannte Dupes oder Mirrors mehrmals vorhanden. Auch aktuelle Kinofilme erschienen bei Kino.to, welche in der Regel zunächst nur als so genannte Screener, Cam-Rips, Telesyncs oder Telecines erschienen.
Um Filme ansehen zu können, konnte je nach Videoformat und Streamhoster ein Adobe-Flash-Plug-in, DivX-Web-Player oder bestimmter Browser erforderlich sein. Ob ein Stream funktionierte, hing von der Auswahl und der Serverbelastung des jeweiligen Streamhosters ab.
Zur Begründung des Erfolges des Kino.to-Webangebotes führten die Betreiber unter anderem an, „dass bei sieben Millionen Hartz-IV-Empfängern, die Preise für jegliches Medium definitiv zu hoch“ seien, sodass Unterhaltungsangebote mit anderen Bedürfnissen konkurrierten. Das Geschäftsmodell der Seite selbst basierte auf Werbung und soll bis zum Zeitpunkt der Schließung einen Gewinn im Millionen-Bereich gebracht haben.
Es wurden keine Log-Daten gespeichert, da der Server, über den Kino.to lief, nicht in Europa lag und somit nicht unter das Datenspeichergesetz fiel. Die Domainendung .to der Website steht für den Südsee-Archipel Tonga. Die Zulassungsbehörde für Internet-Adressen in Tonga macht keinerlei Angaben zu den Daten der Domain-Inhaber.
Filmfirmen und Lobbyorganisationen wie die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen halten das Angebot für rechtswidrig. So müsse Kino.to als Aggregator zumindest als Störer haften. Seit 2008 ging die GVU gegen die Kino.to-Betreiber, die in Deutschland vermutet wurden, vor.
Für Besucher von Kino.to ist die Rechtslage in Deutschland umstritten, bisher hat es noch keine entsprechenden Klagen und Prozesse gegeben. Die Lobbyorganisation Respect Copyrights vertritt die Auffassung, dass das Anschauen von Videostreams von Internetplattformen wie Kino.to verboten sei, da es sich um illegale Vorlagen handele. Beim Streamen solcher Dateien werde auf dem Rechner eine Zwischenspeicherung durchgeführt und rechtlich gesehen somit eine Kopie von einer illegalen Vorlage erzeugt, die selbst auch immer illegal sei. Dem wird entgegengehalten, dass eine flüchtige Kopie im temporären Arbeitsspeicher gemäß § 44a UrhG keine illegale Kopie sei. Für die Frankfurter Allgemeine Zeitung ist „der bloße Abruf copyright-geschützter Inhalte in einer bislang straffreien rechtlichen Grauzone angesiedelt“, so dass – wie Spiegel Online ergänzt – „im Hinblick auf die Stream-Dienste die Rechtslage durchaus nicht so klar ist, wie GVU und Respect Copyrights Glauben machen wollen.“ In einer Presseerklärung verkündete Respect Copyrights 2009, dass man versuchen wolle, „eine Kooperationsvereinbarung mit den Internetserviceprovidern zu erzielen“, um den Zugang für solche Dienste zu erschweren und zu sperren. „Das Problem ist nur, dass dem [d.h. dem Provider] die Überwachung des Kommunikations- und Konsumverhaltens seiner Kunden gesetzlich untersagt ist.“ (Fernmeldegeheimnis und § 7 Telemediengesetz).
Die Inhalte waren jedoch bereits vorher zum Großteil auf anderen Video-on-Demand-Websiten verfügbar und nach der Abschaltung von kino.to wechselte ein Großteil der Nutzer schnell zu alternativen Angeboten. Die Filmindustrie rechnet darüberhinaus mit der Entstehung neuer Nachfolge-Angebote, so dass laut Aussage der GVU „auch in Zukunft mit ähnlichen Plattformen zu rechnen sei“.
Laut ihrem Jahresbericht 2009 verfolgt die GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen) „weiterhin ihre Strategie, vornehmlich gegen Täter an der Spitze der illegalen Verbreitungspyramide sowie an den Schnittstellen zur illegalen Massenverbreitung zu ermitteln.“ Nach jahrelangen „Vorermittlungen“ hat die GVU am 28. April 2011 einen Strafantrag bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen die Betreiber von kino.to gestellt. Unter Leitung der integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) wurden am 8. Juni 2011 zahlreiche Wohn- und Geschäftsräume in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden durchsucht und 13 Personen verhaftet. Gegen die Verantwortlichen von kino.to und ihre Helfer wird wegen Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen ermittelt.
Quelle der verwendeten Zahlen, einiger Textausschnitte sowie weitere Einzelheiten: Kino.to
Zitat:
Die größte Streamingplatform der Welt ist gesperrt! Sie gehörte im Juni 2011 zu den 50 bestbesuchtesten Webseiten in Deutschland. Laut Angaben des Anbieters griffen monatlich im Durchschnitt 4 Mio. Nutzer auf diese Seite zu. Doch was führte zu dieser plötzlichen Sperrung?
Über Kino.to waren mehrere tausend Filme (22101), Serien (2644) und Dokus (7575) kostenlos und größtenteils in deutscher Sprache anzuschauen. Das Problem ist, dass Kino.to nicht die Einverständniserklärung der Urheber hatte, diese Filme dort anzubieten. Es handelte sich bei den Angaben nicht um verschiedene Filme, denn fast alle Filme und Serien-Episoden waren (zum Beispiel von verschiedenen Release Groups auf unterschiedlichen Streamhostern) als so genannte Dupes oder Mirrors mehrmals vorhanden. Auch aktuelle Kinofilme erschienen bei Kino.to, welche in der Regel zunächst nur als so genannte Screener, Cam-Rips, Telesyncs oder Telecines erschienen.
Um Filme ansehen zu können, konnte je nach Videoformat und Streamhoster ein Adobe-Flash-Plug-in, DivX-Web-Player oder bestimmter Browser erforderlich sein. Ob ein Stream funktionierte, hing von der Auswahl und der Serverbelastung des jeweiligen Streamhosters ab.
Zur Begründung des Erfolges des Kino.to-Webangebotes führten die Betreiber unter anderem an, „dass bei sieben Millionen Hartz-IV-Empfängern, die Preise für jegliches Medium definitiv zu hoch“ seien, sodass Unterhaltungsangebote mit anderen Bedürfnissen konkurrierten. Das Geschäftsmodell der Seite selbst basierte auf Werbung und soll bis zum Zeitpunkt der Schließung einen Gewinn im Millionen-Bereich gebracht haben.
Es wurden keine Log-Daten gespeichert, da der Server, über den Kino.to lief, nicht in Europa lag und somit nicht unter das Datenspeichergesetz fiel. Die Domainendung .to der Website steht für den Südsee-Archipel Tonga. Die Zulassungsbehörde für Internet-Adressen in Tonga macht keinerlei Angaben zu den Daten der Domain-Inhaber.
Filmfirmen und Lobbyorganisationen wie die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen halten das Angebot für rechtswidrig. So müsse Kino.to als Aggregator zumindest als Störer haften. Seit 2008 ging die GVU gegen die Kino.to-Betreiber, die in Deutschland vermutet wurden, vor.
Für Besucher von Kino.to ist die Rechtslage in Deutschland umstritten, bisher hat es noch keine entsprechenden Klagen und Prozesse gegeben. Die Lobbyorganisation Respect Copyrights vertritt die Auffassung, dass das Anschauen von Videostreams von Internetplattformen wie Kino.to verboten sei, da es sich um illegale Vorlagen handele. Beim Streamen solcher Dateien werde auf dem Rechner eine Zwischenspeicherung durchgeführt und rechtlich gesehen somit eine Kopie von einer illegalen Vorlage erzeugt, die selbst auch immer illegal sei. Dem wird entgegengehalten, dass eine flüchtige Kopie im temporären Arbeitsspeicher gemäß § 44a UrhG keine illegale Kopie sei. Für die Frankfurter Allgemeine Zeitung ist „der bloße Abruf copyright-geschützter Inhalte in einer bislang straffreien rechtlichen Grauzone angesiedelt“, so dass – wie Spiegel Online ergänzt – „im Hinblick auf die Stream-Dienste die Rechtslage durchaus nicht so klar ist, wie GVU und Respect Copyrights Glauben machen wollen.“ In einer Presseerklärung verkündete Respect Copyrights 2009, dass man versuchen wolle, „eine Kooperationsvereinbarung mit den Internetserviceprovidern zu erzielen“, um den Zugang für solche Dienste zu erschweren und zu sperren. „Das Problem ist nur, dass dem [d.h. dem Provider] die Überwachung des Kommunikations- und Konsumverhaltens seiner Kunden gesetzlich untersagt ist.“ (Fernmeldegeheimnis und § 7 Telemediengesetz).
Die Inhalte waren jedoch bereits vorher zum Großteil auf anderen Video-on-Demand-Websiten verfügbar und nach der Abschaltung von kino.to wechselte ein Großteil der Nutzer schnell zu alternativen Angeboten. Die Filmindustrie rechnet darüberhinaus mit der Entstehung neuer Nachfolge-Angebote, so dass laut Aussage der GVU „auch in Zukunft mit ähnlichen Plattformen zu rechnen sei“.
Laut ihrem Jahresbericht 2009 verfolgt die GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen) „weiterhin ihre Strategie, vornehmlich gegen Täter an der Spitze der illegalen Verbreitungspyramide sowie an den Schnittstellen zur illegalen Massenverbreitung zu ermitteln.“ Nach jahrelangen „Vorermittlungen“ hat die GVU am 28. April 2011 einen Strafantrag bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen die Betreiber von kino.to gestellt. Unter Leitung der integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) wurden am 8. Juni 2011 zahlreiche Wohn- und Geschäftsräume in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden durchsucht und 13 Personen verhaftet. Gegen die Verantwortlichen von kino.to und ihre Helfer wird wegen Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen ermittelt.
Quelle der verwendeten Zahlen, einiger Textausschnitte sowie weitere Einzelheiten: Kino.to
„Es sind nicht unsere Fähigkeiten, die zeigen, wer wir wirklich sind, es sind unsere Entscheidungen.“